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Glossar

Buchstabe A

  • Begriff Erklärung
  • Halbjahresbericht

    Der Halbjahresbericht enthält die Vermögensaufstellung und die Gewinn- und Verlustrechnung eines Fonds zum Ende des Halbjahres. Er steht zwei Monate nach dem Ende des Fonds–Geschäftshalbjahres zur Verfügung.

  • Hausrat- und Wohngebäudeversicherung

    Die Hausratversicherung leistet Ersatz, wenn Hausrat (Einrichtung, Haushaltsgegenstände, Kleidung, Wäsche, Vorräte) durch Feuer, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel zerstört, beschädigt oder gestohlen werden. Fahrräder, Gartenmöbel, Markisen, Ceran- und Induktionskochfelder sowie Glasbruchschäden können mitversichert werden.  

  • Hausse

    Als Hausse bezeichnet man über längere Zeit anhaltende Kurssteigerungen an der Börse.

  • Hedgefonds

    Ein Hedge-Fonds ist bestrebt, mit geliehenem Geld die Performance einer Anlage zu verbessern und das Portfolio durch Aufnahme von kurzfristigen spekulativen Positionen und Leerverkäufen gegen eine Baisse abzusichern.

  • Hedgefondsstrategien

    Hedgefonds nutzen die gesamte Breite, die der Kapitalmarkt zu bieten hat. Die Finanzinstrumente umfassen Aktien, Rentenpapiere, Devisen, Rohstoffe und Immobilien.

     

  • Hedging

    Unter Hedging versteht man die Absicherung von Vermögenspositionen gegen Kursrisiken. 

    Grundgedanke dieses Absicherungsgeschäftes ist die Erzielung einer kompensatorischen Wirkung durch die Einnahme einer entgegengesetzten Position an den Terminmärkten, d.h. es wird beispielsweise versucht die Wertminderung einer Kassa-Position durch den entsprechenden Wertzuwachs einer Terminposition auszugleichen. 

  • High Yield Fonds

    Anlagefonds, der in risikoreichen, hochrentierenden Obligationen investiert.

     

  • Honorar

    Das Honorar ist die Vergütung freiberuflicher Leistungen, beispielsweise von Künstlern, Anwälten, Autoren (auch Journalisten), Ärzten, Architekten oder Rednern. Auch in Bildungseinrichtungen sind zu einem großen Teil Honorarkräfte im Einsatz.

    Das Wort kommt ursprünglich aus dem Lateinischen von honorarium (Ehrengeschenk) und leitet sich von „honor, honoris“ (Ehre) ab.

    In der Finanzdienstleistung wird die vom Kunden direkt an den Berater vergütete Beratungsleistung auch als Honorarberatung bezeichnet, obwohl die Berater meist nicht den Status eines Freiberuflers besitzen. Dennoch spricht man hier auch vom Honorar als der Vergütung des Beraters.

  • Honorarberater

    Als Honorarberater bezeichnet man in der Finanzdienstleistung einen Berater oder Vermittler, der seine Beratungs- und Produktbesorgungsleistungen auf der Basis einer mit dem Kunden individuell getroffenen Vereinbarung erbringt. 

    Dies können im Versicherungsbereich unabhängige Versicherungsvermittler nach § 34d GewO oder Versicherungsberater nach § 34e GewO oder im Bereich von Fonds und Kapitalanlagen Anlageberater nach § 34f GewO sein. Seit 01.08.2014 gibt es den Honorarfinanzanlagenvermittler nach § 34h oder den Honoraranlageberater nach KWG. Beide dürfen ausschließlich auf Honorarbasis tätig sein. Vermitteln Sie dem Kunden ein Provisionsprodukt, da es ein solches nicht als Netto-Produkt gibt, müssen sie dem Kunden die volle Provision auskehren.

    Im Unterschied zum Honorarfinanzanlagenvermittler kan ein Makler mit der Zulassung nach den §§ 34d u.f GewO sowohl auf Provisions- als auch auf Honorarbasis beraten und Vermitteln. Damit ist er flexibel und kann sich den Wünschen seiner Kunden anpassen.        

    Finanzplaner und Finanzgutachter, ohne Produktvermittlung, zählen ebenso zur Gruppe der Honorarberater.

    Honorarberater zeichnen sich durch Unabhängigkeit und Neutralität aus. Sie verpflichten sich dem Kunden gegenüber zu vollständiger Kostentransparenz. Honorarberater werden im Unterschied zu Provisionsvermittlern nicht von Produktgebern wie Banken, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften durch erfolgsabhängige Provisionen vergütet. Da jedoch nach heutigem Stand noch nicht von allen Produktgebern Netto-Produkte ohne provisionsbezogene Abschlusskosten bereitgestellt werden, lässt es sich im Einzelfall nicht vermeiden, dass auch Honorarberater aus der Vermittlung von Produkten Provisionen beziehen müssen. In diesen Fällen legen sie diese dem Kunden gegenüber offen und verrechnen sie mit ihren Honorarforderungen.

    Nachdem das Provisionsabgabeverbot in der Versicherungsvermittlung durch Entscheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt aufgehoben wurde, steht auch einer Verrechnung von Provisionen aus der Versicherungsvermittlung nichts mehr im Wege, zumal die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung ihre zunächst eingelegte Sprungrevision zum BVG zurückgezogen hat. 

    Die Vorteile, die ein Honorarberater verschaffen kann, liegen auf der Hand. Nur er kann, ohne dass er sich einem Interessenskonflikt zwischen der Verfolgung eigener monetärer Interessen und denen des Kunden ausgesetzt sieht, seiner treuhänderischen Sachwalterfunktion entsprechen. Honorarberater sorgen darüber hinaus aufgrund der direkten Vergütung durch den Kunden dafür, dass diese stets einen klaren Blick für das Preis-/Leistungsverhältnis ihres Beraters besitzen. Dagegen legt Provisionsvermittlung noch heute nicht die wahre Vergütung der Vermittler offen.

  • Honorarberatung

    Unter Honorarberatung versteht man die Finanzberatung, bei der der Berater/Makler nicht vom Produktgeber (Bank, Versicherungsgesellschaft o.ä.) vergütet wird, sondern direkt vom Kunden. 

    Diese Form lässt eine wirklich unabhängige, neutrale Beratung zu. Der Berater/Makler kann, ohne dass er eigene Provisionsinteressen verfolgen muss, ausschließlich im Interesse des Kunden beraten. Honorarberatung ermöglicht ebenso eine ergebnisoffene Beratung, an deren Ende nicht zwingend die Vermittlung eines Produktes stehen muss.

    Honorarberatung erfolgt in der Regel ganzheitlich. Sie erfasst im Rahmen einer Liquiditäts- und Vermögensanalyse die Gesamtsituation des Kunden und gleicht diese mit den individuellen Vorstellungen des Kunden ab. Hierzu werden alle Szenarien beleuchtet, die für den Kunden von Bedeutung sind. Anschließend an die Honorarberatung erfolgt unter Umständen, ebenfalls auf Honorarbasis, die Vermittlung von Finanzdienstleistungen durch den Berater/Makler. 

    Die Vergütung des Beraters/Maklers auf Honorarbasis kann auf unterschiedliche Weise vereinbart werden. Neben aufwandsbezogenen Stundenhonoraren können Pauschalhonorare oder erfolgsabhängige Honorare zum Zuge kommen. Kunde und Berater sind frei in der Wahl der individuellen und passenden Vergütungsform. Die laufende Betreuung kann über regelmäßige Betreuungshonorare oder Service-Fees sichergestellt werden.

    Kommt es in der Honorarberatung zur Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten gegen Honorar, so beinhalten diese Produkte keine vermittlungsabhängigen Abschlusskosten (Nettotarife,  Honorarprodukte). Im Ergebnis fährt der Kunde trotz der Vergütung eines Beraterhonorars meistens besser als bei Produkten, in denen sämtliche Provisionen eingepreist sind. Honorarberater zeigen dem Kunden in der Regel die Unterschiede zwischen Honorartarifen und Provisionstarifen in einem Kosten- und Renditevergleich auf.

    Die Honorarberatung befindet sich auf dem Vormarsch. Als Folge der gesetzlich verordneten Kostentransparenz in Finanzprodukten suchen zunehmend mehr Kunden die unabhängige, neutrale Honorarberatung und sehen in ihr die transparenteste, fairste und rentabelste Form der Erbringung von Finanzdienstleistungen.

     

  • Honorartarif

    Als Honorar- oder Nettotarif bezeichnet man Versicherungstarife, die keine direkten oder indirekten Vermittlungskosten beinhalten. Dadurch erzielen diese Policen in der Lebens- und Rentenversicherung spürbar höhere Ergebnisse. 

    In der Honorarberatung und /-vermittlung sind Nettotarife die Voraussetzung dafür, dass der Berater ein Vermittlungshonorar mit dem Kunden vereinbaren darf. Selbst unter Berücksichtigung des Vermittlungshonorars rechnen sich in der Regel Nettotarife für den Kunden, denn die Nettoisierung bewirkt Leistungsunterschiede, die auch unter Berücksichtigung des verzinsten Honorars noch deutlich zu Buche schlagen.

  • Honorarvermittlung

    Kommt es nur dann zur Fälligkeit eines Honorars, wenn der Berater/Makler dem Kunden ein Finanzdienstleistungsprodukt vermittelt, spricht man von Honorarvermittlung. Sie erfolgt meist nicht ganzheitlich, sondern isoliert, abgestellt auf den speziellen Vermittlungsauftrag des Kunden für eines oder mehrere Produkte. Sollte es nicht zur Vermittlung eines Produktes kommen, steht dem Berater/Makler somit auch kein Vermittlungshonorar zu. 

    Die Höhe des Vermittlungshonorars kann auf unterschiedliche Weise vereinbart werden. Neben aufwandsbezogenen Stundenhonoraren können Pauschalhonorare oder auch erfolgsabhängige Honorare zum Zuge kommen. Kunde und Berater sind frei in der Wahl der individuellen und passenden Vergütungsform. In der öffentlichen Diskussion wird unter dem Begriff Honorarberatung häufig die Honorarvermittlung verstanden.       

     

  • Höchstrechnungszins

    Der Höchstrechnungszins – oft irrtümlich als Garantiezins bezeichnet – legt den Zinssatz fest, den Versicherungen für ihre Deckungsrückstellungen maximal zugrunde legen dürfen. 

    Festgelegt wird der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen nach § 2 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) und Krankenversicherungen nach der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung – KalV).

    Aktuell beträgt der Höchstrechnungszins bei Lebensversicherungen 1,25% und bei Krankenversicherungen 2,75%. Der Höchstrechnungszins bei Lebensversicherungen wurde nach Beschluss des Bundesfinanzministeriums zum 1. Januar 2015 auf 1,25% abgesenkt. Die Höhe des Höchstrechnungszinses für die Lebensversicherungen in Deutschland wird anhand der durchschnittlichen Umlaufrendite zehnjähriger Staatsanleihen, welche auf Euro lauten, ermittelt. Grundlage ist also nicht die deutsche Umlaufrendite, sondern die Umlaufrendite des gesamten Euroraumes. Der Rechnungszins darf höchstens 60% der durchschnittlichen Rendite dieser zehnjährigen Staatsanleihen betragen (§ 65 Versicherungsaufsichtsgesetz). Der Zinssatz wird dabei gemeinsam von der Deutschen Aktuarvereinigung und der Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht vorgeschlagen. Endgültig festgesetzt wird der Zinssatz durch Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen.