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Glossar

Buchstabe A

  • Begriff Erklärung
  • Gammakosten

    Unter Gammakosten versteht man die laufenden Kosten, die dem Fondsguthaben in fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen entnommen werden. Sie betragen in der Regel zwischen 0,2 und 0,8 Prozent jährlich. 

    Gammakosten beeinflussen im Vergleich zu den meist gleich bleibenden laufenden Betakosten stärker die Rendite der Versicherung. 

  • Garantiemodelle

    Unter Garantiemodellen versteht man besondere Formen fondsgebundener Rentenversicherungen, bei denen die Kursverluste von Aktienfonds durch Absicherungsmechanismen minimiert werden.

    Während traditionelle Rentenversicherungen dem Kunden keine Einflussmöglichkeiten auf die Anlagepolitik geben, kann der Kunde bei fondsgebundenen Rentenversicherungen die Asset Allocation selbst über die Fondsauswahl steuern. Im Gegenzug entfällt die Garantie der Versicherungsgesellschaft auf eine Mindesthöhe der Rente oder eine bestimmte Kapitalleistung. Gerade bei einer Rentenversicherung ist aber die verlässliche Erwartung beispielsweise einer bestimmten Rentenhöhe ein wesentliches Entscheidungskriterium für den Kunden. Aus diesem Grund wurden Ende der 90er Jahre in Deutschland fondsgebundene Produkte mit Beitragsgarantien (Zweitopf-Hybride) auf den Markt gebracht, die das Garantieversprechen über konventionelles Deckungskapital oder die Geldanlage in Garantiefonds darstellten. Diese Garantien waren jedoch mit einem erheblichen Verlust an Rendite verbunden. Mit der Reduzierung des Rechnungszinses für das konventionelle Deckungskapital auf 2,25% und den erkannten Problemen des Cashlocks verloren diese Modelle an Attraktivität.

    Als Weiterentwicklung wurden die dynamischen Dreitopfhydriden entwickelt. Diese bilden die Garantie über einen speziellen CPPI-Mechanismus auf vertragsindividueller Ebene ab. Dazu wird einem mathematischen Modell folgend zwischen klassischem Deckungsstock, Garantiefonds und einer relativ freien Fondsauswahl hin- und hergeschichtet. Zu jedem Zeitpunkt des Vertrags wird die Garantie somit entweder über den Garantiefonds oder den klassischen Deckungsstock erstellt. Erst wenn der Barwert der Garantien abgesichert ist, kann eine Investition in weitere, nicht garantierte Anlagen erfolgen. Bei diesen Produkten werden die Kosten für die Garantien nicht explizit ausgewiesen, sondern können als implizite Kosten durch eine stochastische Analyse als Renditeverlust ausgedrückt werden.

    2006 wurden erstmals variable Annuitäten (VA) in Deutschland eingeführt. Anders als bei den Vorgängerprodukten wird die Garantie damit nicht mehr durch „Töpfe“ mit sicheren Vermögensbestandteilen herbeigeführt. Die erforderlichen Garantien werden stattdessen durch einen entsprechenden Hedgingprozess sichergestellt. Die Besonderheit besteht darin, dass die Produkte durch die Trennung von Kapitalanlage und Garantieerzeugung so gestaltet sind, dass die „Rendite nach Garantiegebühren“, also die „Effizienz“ des Produktes höher ist als bei Produkten, die die Garantie durch und mit der Kapitalanlage selbst generieren.

  • Garantierte Versicherungssumme

    Die garantierte Versicherungssumme wird am Ende der Laufzeit oder ggf. im früheren Todesfall garantiert ausgezahlt. Diese Summe wird bei Vertragsabschluss festgesetzt.

  • Garantiezins

    Der Höchstrechnungszins – oft irrtümlich als Garantiezins bezeichnet – legt den Zinssatz fest, den Versicherungen für ihre Deckungsrückstellungen maximal zugrunde legen dürfen. 

    Festgelegt wird der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen nach § 2 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) und Krankenversicherungen nach der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung – KalV).

    Aktuell, ab 1.1.2015 beträgt der Höchstrechnungszins bei Lebensversicherungen 1,25% und bei Krankenversicherungen 2,75%. Der Höchstrechnungszins bei Lebensversicherungen wurde nach Beschluss des Bundesfinanzministeriums zum 1. Januar 2015 auf 1,25% abgesenkt. Die Höhe des Höchstrechnungszinses für die Lebensversicherungen in Deutschland wird anhand der durchschnittlichen Umlaufrendite zehnjähriger Staatsanleihen, welche auf Euro lauten, ermittelt. Grundlage ist also nicht die deutsche Umlaufrendite, sondern die Umlaufrendite des gesamten Euroraumes. Der Rechnungszins darf höchstens 60% der durchschnittlichen Rendite dieser zehnjährigen Staatsanleihen betragen (§ 65 Versicherungsaufsichtsgesetz). Der Zinssatz wird dabei gemeinsam von der Deutschen Aktuarvereinigung und der Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht vorgeschlagen. Endgültig festgesetzt wird der Zinssatz durch Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen.

  • Gebäudeabschreibung

    Nach steuergesetzlichen Vorschriften können für Immobilien Abschreibungen getätigt werden. Der zu versteuernde Anteil der Ausschüttung eines Offenen Immobilienfonds wird durch Abschreibungen abgesenkt.

  • Gegenstandswert

    Außerhalb des streitigen Zivilverfahrens vor Gericht spricht man vom Gegenstandswert, der die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt. 

    In der Honorarberatung kann die Vereinbarung des Honorars auf den Gegenstandswert z.B. von Wertpapier-Depots, Immobilien, Beteiligungen oder anderen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten abgestellt werden. 

  • Geldmarktfonds

    Geldmarktfonds investieren zu 100% in reinen Geldmarktinstrumenten (z.B. Festgelder, kurzlaufende festverzinsliche Wertpapiere). Geldmarktfonds eigenen sich zur kurzfristigen Anlage und unterliegen kaum Kursschwankungen.

  • Genussrecht

    Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis.

    Mit Abschluss des Genussrechtsvertrages verpflichtet sich der Genussrechtsinhaber, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die in der Regel auch Gesellschaftern des Emittenten zustehen, wie z.B. eine gewinnabhängige Vergütung, eine Beteiligung am Liquidationserlös oder Optionsrechte. Eine Ausstattung mit Verwaltungsrechten, insbesondere mit Stimmrechten, ist hingegen nicht möglich. Der Begriff des Genussrechts wird in den deutschen Gesetzen mehrfach (z.B. § 221 Abs. 3 AktG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) verwendet, eine gesetzliche Definition fehlt indes. Genussrechte können als Genussscheine in Form von Inhaber- oder Namenspapieren wertpapiermäßig verbrieft werden.

    Da das Genussrecht auf der einen Seite rein schuldrechtlicher Natur ist, auf der anderen Seite allerdings mit Vermögensrechten ausgestattet ist, die typischerweise nur Gesellschaftern gewährt werden, hat das Genussrecht wirtschaftlich eine Stellung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Es gehört somit neben den Vorzugsaktien, der stillen Gesellschaft, den partiarischen Darlehen und den Wandel- und Optionsanleihen zu den hybriden Finanzierungsformen bzw. Mezzanine-Finanzierungen. Genussrechte sind risikoreiche Kapitalanlagen, die sich im Allgemeinen für die Vermögensbildung und Altersvorsorge von Privatanlegern nicht eignen. 

  • Genussschein

    Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier, welches je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte eher einer Aktie und damit Eigenkapital oder aber einer Anleihe und damit Fremdkapital ähnelt.

    Genussscheine werden in der Regel nachrangig ausgestaltet, d.h. die Verbindlichkeiten werden im Falle einer Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Fremdkapitalgläubiger bedient. Wie eine Anleihe auch, gewähren die „Genüsse” in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber – wie die Dividende bei der Aktie – vom Jahresgewinn des emittierenden Unternehmens ab. Oftmals wird bei Genussscheinen eine Verlustbeteiligung bis zur Höhe des Kapitaleinsatzes vereinbart.

    Genussscheine sind ein Instrument der Mezzanine-Finanzierung, da sie Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakteristika aufweisen. Wirtschaftlich wird Genusskapital als Eigenkapital angesehen, vor allem aufgrund der Nachrangigkeit und der gewinnabhängigen Verzinsung. Dennoch beinhaltet ein Genussschein kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung und kein Stimmrecht. Steuerlich werden Genussscheine als Fremdkapital behandelt, wenn für den Investor keine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös des Unternehmens vereinbart ist. In diesem Fall sind die Ausschüttungen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Daher schließen viele Genussscheine in Deutschland eine Beteiligung am Liquidationserlös aus.

     

  • Geopolitik

    Wissenschaft von der Entwicklung geographischer Faktoren auf politische Vorgänge und Kräfte.

  • Geschlossene Fonds

    Bezeichnet Investmentfonds, die nur eine bestimmte, festgelegte Anzahl von Anteilen ausgegeben haben, die öffentlich gehandelt werden. Der Preis eines Anteils an einem geschlossenen Investmentfonds hängt nicht vom geltenden Nettoinventarwert für das Fondsportfolio ab, sondern von Angebot und Nachfrage für Fondsanteile.

  • geschlossene Immobilienfonds

    Eine begrenzte Gemeinschaft von Kapitalanlegern beteiligt sich in der Regel direkt über die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) an einer oder mehreren Immobilien. Sobald der gesetzte Betrag zur Finanzierung der Immobilie aufgebracht ist, wird der Fonds geschlossen. 

    Gegensatz: Offene Immobilienfonds.

  • Gewinn je Aktie

    Der Gewinn je Aktie ist eine für die Beurteilung der Ertragskraft einer Unternehmung wichtige Kennzahl, die angibt, welcher Teil des gesamten Unternehmensgewinns auf eine Aktie entfällt.

  • Going Public

    Als Going Public bezeichnet man den Börsengang eines Unternehmens.

    Unter einem Börsengang (engl. initial public offering, abgekürzt IPO oder stock market launch) versteht man das erstmalige Angebot der Aktien eines Unternehmens auf dem organisierten Kapitalmarkt. Die Abwicklung des Börsengangs wird in der Regel vom Konsortium, das aus einer oder mehreren Investmentbanken (sog. underwriters) besteht, vorgenommen.