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Glossar

Buchstabe A

  • Begriff Erklärung
  • Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB

    Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wurde am 16. Mai 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat überwiegend zum 22. Juli 2013 in Kraft. Es ersetzt das Investmentgesetz, dessen Regelungen in das KAGB integriert und um zahlreiche neue Produktregeln und Vorgaben erweitert wurden.

    Ziel des Gesetzes war zum einen die Umsetzung der AIFM-Richtlinie der EU 2011/61/EU sowie die Regulierung der Produkte des sog. grauen Kapitalmarktes in einem gemeinsamen Gesetz.

    In Folge des Inkrafttretens des KAGB wurden die bisher nicht regulierten geschlossenen Fonds, Beteiligungen und sonstige Vermögensanlagen als alternative Investments - AIF der Beaufsichtigung durch die BaFin zugeführt. Gleichzeitig wurden Auflagen für die neu hinzugekommenen Kapitalanlagegesellschaften, wie erhöhte Eigenkapitalanforderungen u. ä. in Kraft gesetzt, die zu einem einem Rückgang der Zahl Kapitalanlagegesellschaften im Vergleich mit den vormaligen Emissionshäusern führten.

    Ebenso stark rückläufig ist die Zahl der Vermittler nach § 34 f Abs. 2 und 3, die sich aus der Regulierung des sog. "grauen Finanzmarktes" ergab. Ein größerer Teil der Vermittler haben sich den Vorschriften der Finanzanlagenvermittlungsverordnung durch die Aufgabe ihrer Vermittlertätigkeit entzogen.              

  • Kapitallebensversicherung

    Als Kapitallebensversicherung bezeichnet man eine kapitalbildende Lebensversicherung, die sich dadurch auszeichnet, dass sie (meist neben sehr unsicheren Leistungen) auch sichere oder fast sichere Leistungen vorsieht. 

    Diese sicheren oder fast sicheren Leistungen müssen für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Der Versicherer muss also für jeden einzelnen Vertrag das zur (fast) sicheren Leistung benötigte Kapital bis zu der Fälligkeit der Leistung bilden. Nur unsichere Leistungen können nach dem Versicherungsprinzip finanziert werden, wo die wenigen Leistungsfälle aus den Beiträgen der nicht Betroffenen bezahlt werden. Kapitalbildende Versicherungen sind also solche, die wegen der hohen Wahrscheinlichkeit der Leistungsfälligkeit einen wesentlichen Sparprozess beim Versicherer erfordern. 

    Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Da auf jeden Fall eine Leistung erbracht wird, nämlich entweder bei Tod vor oder Erleben des Vertragsendes, muss die mindestens zu erbringende Leistung vom Versicherer für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Stirbt der Versicherte aber sehr früh, kommt es zu einer wesentlich höheren Leistungspflicht als der bisher angesparte Betrag, die nur nach dem Versicherungsprinzip finanziert werden kann. Die gemischte Lebensversicherung in ihren verschiedensten Formen, auch fondsgebunden, ist in vielen Ländern die vorherrschende Form der Lebensversicherung.

  • Kapitalmarkt

    Der Kapitalmarkt umfasst den Markt für langfristige Kredite (Rentenmarkt) und Beteilungskapital (Aktienmarkt) und dient Unternehmen und staatlichen Institutionen zur Finanzierung von Investitionen.

  • Kapitalmarktzinsen

    Zins für langfristige Geldanlagen auf dem Kapitalmarkt.

  • Kaufpreisfaktor

    Der Kaufpreisfaktor ist eine ökonomische Kennziffer, die Auskunft über die Höhe des Preises einer Immobilie gibt. Er errechnet sich aus dem Kaufpreis der Immobilie dividiert durch die zum Erwerbzeitpunkt mit dem Objekt erzielte Jahresnettomiete.

  • Key-Investor-Information-Document

    Das Key-Investor-Information-Document (KID) ersetzt ab dem Jahr 2012 bei Investmentfonds den bisher vereinfachten Verkaufsprospekt. Es enthält als Produktinformationsblatt »Wesentliche Anlegerinformationen« oder auch »Key-Investor-Informations«. Es entspricht somit dem Produktinformationsblatt (PIB), das für Versicherungsprodukte zum 01.01.2008 eingeführt wurde.

  • Kfz-Versicherung

    Die KFZ–Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen sind dagegen freiwillig.

    Die KFZ-Haftpflichtversicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Halter des Fahrzeugs einen Unfall verursacht hat und berechtigte Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten geltend gemacht werden. Unberechtigte Ansprüche weist sie zurück. In diesen Fällen ist jedoch auch nicht der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die beiden Kaskoversicherungen kommen für Schäden am eigenen Fahrzeug wie z.B. durch Brand, Diebstahl, Glasbruch, Hagel, Sturm, Überschwemmung und Wildschäden und im Fall der Vollkaskoversicherung zusätzlich für Unfallschäden am eigenen Fahrzeug auch bei eigens verschuldeten Unfällen auf.  

  • Konsolidierung

    Stabilisierung der Kursentwicklung an der Börse nach stärkeren Schwankungen. 

  • Korrelation

    Der Begriff der Korrelation ist von erheblicher Bedeutung bei Kapitalanlagen. Es gilt: Das Gesamtrisiko des gesamten Portfolios ist umso geringer je geringer die einzelnen Anlagen (Assets) miteinander korrelieren.

    Beispiel für positive Korrelation: Besteht ein Portfolio nur aus vielen einzelnen Aktien, so führt der Kursrückgang von Aktie 1 auch zum Wertverlust von Aktie 2 und auch Aktie 3 in einem bestimmten Verhältnis. Besteht das Portfolio jeweils zur Hälfte aus Aktien und Renten, so ist der Verlust geringer, da nur eine geringfügige Korrelation Aktien-Renten besteht.

    Allerdings gibt es auch (negative) Korrelationen, wenn auch geringere, bezüglich Aktie-Rente. Ist der Aktienmarkt schwach, so wird tendenziell in Renten investiert (Kapitalflucht in den sicheren Hafen). Die Rentenkurse steigen. Dies fängt jedoch nicht den Komplettverlust im Aktienbereich auf. Daher ist es sinnvoll noch in weitere Anlagen zu diversifizieren als nur in Renten und Aktien. Die Risikominderung durch Diversifikation oder Investition in negativ korrelierte Assets bezeichnet man als Hedging. Dem ist allerdings eine natürliche Grenze dadurch gegeben, dass, wenn zwei Assets negativ korreliert sind, ein drittes nicht mit beiden negativ korreliert sein kann, sondern nur mit dem einen negativ in dem Maße, in dem es mit dem anderen positiv korreliert ist.

    Die ideale Diversifikation ist so umfassend, dass keine Korrelationen zwischen den einzelnen Assets existieren. Erwirtschaften zudem die einzelnen, nicht korrelierenden Assets noch eine maximale Rendite, so ergibt sich das ideale, jedoch in Realität nie existierende Portfolio.

    Reduktion der Korrelation des Gesamtportfolios im Verhältnis zu seinen Einzelanlagen, verbessert nach dem Markowitz-Modell das Rendite-Risiko-Verhältnis. Auf langfristiger Basis wird damit prinzipiell eine höhere Rendite bei geringerem Risiko erzielt (siehe auch Portfoliotheorie).

    Die Korrelation trifft in erster Linie Aussagen über die Richtung des Verlaufs von Aktien und Index, nicht jedoch über das Ausmaß der jeweiligen Veränderung. Aus einer positiven Korrelation von 0,8 lässt sich beispielsweise nicht erkennen, um wie viel der Aktienkurs bei einem 3-%-Anstieg des DAX steigt. Auch besagt die Korrelation nicht ob der DAX auf die Aktie wirkt, oder die Aktie auf den DAX. 

  • Kosten

    Hier Kosten in der Finanzdienstleistung: 

    Die Kosten von Finanzdienstleistungsprodukten finden sich noch heute üblicherweise in den Produkten eingepreist. Aufgrund der großen Bedeutung für die Rendite von Anlage- und Vorsorgeprodukten, gerade in Zeiten niedriger Kapitalmarktrenditen, ist eine vollständige Kostentransparenz für Berater und Kunden unentbehrlich.

    Der Katalog der möglichen Kosten von Finanzprodukten ist umfangreich. Der Phantasie der Produktgeber sind keine Grenzen gesetzt und es bedarf eines intensiven Studiums, sich durch den Dschungel offener und verdeckter, teils verklausulierter Kosten zu kämpfen.

    Vor allem in der Lebens- und Rentenversicherung herrscht auch über sieben Jahre nach Inkrafttreten der Informationspflichtenverordnung weitgehend Kostenintransparenz. Die wahren Provisionen werden noch immer nicht ausgewiesen und die Versicherer beschränken sich auf den Ausweis der rechnungsmäßigen Abschlusskosten, die jedoch nur einen Teil der Provisionen beinhalten.

    Die Honorarberatung hat sich zur Aufgabe gesetzt, Licht in den Kostendschungel zu bringen, Kunden vor kostenträchtigen, unrentablen Anlageformen zu bewahren und ihnen dafür ungeschmälerte Renditen zu verschaffen. Dafür werden sie schließlich vom Kunden vergütet.

  • Kreditwesengesetz

    Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet.

    Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Institute und Institutsgruppen. Institute sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen. Hauptzwecke des KWG sind die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft sowie der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen.

  • Kundenberater

    Als Kundenberater werden vor allem Angestellte von Banken und Sparkassen bezeichnet, die im Kontakt mit Kunden stehen. Zumeist haben diese Berater einen strikten Verkaufsauftrag, der sie verpflichtet, Kunden die Produkte ihres Instituts zu verkaufen. Die Beurteilung ihrer Leistung bemisst sich dabei nach der Anzahl der verkauften Produkte.

     

    Häufig sehen sich Berater in den Instituten einem starken Verkaufsdruck durch ihre Vorgesetzten ausgesetzt, in dessen Folge sie auch Produkte verkaufen, die nicht den Bedürfnissen der Kunden entsprechen. In der Finanzkrise kam zum Vorschein, dass z.B. Lehman Zertifikate quer durch die Bankenszene an Kunden verkauft wurden, die sich des damit eingegangenen Risikos nicht bewusst waren. Auch entsprachen diese Zertifikate häufiger in keiner Weise dem Anlegerprofil des Kunden und seinen geäußerten Anforderungskriterien.

  • Kurs

    Preis für Anteile von Anlagefonds, die an einer Börse notiert oder außerbörslich gehandelt werden. Der Kurs basiert auf Angebot und Nachfrage auf dem Markt.

  • Kühlschiff

    Spezialschiff für den Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln wie Fleischprodukten oder Bananen, bei dem die gesamten Laderäume gekühlt werden.