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Glossar

Buchstabe A

  • Begriff Erklärung
  • Value at Risk - VaR

    Der Begriff Wert im Risiko oder englisch Value at Risk (VaR) bezeichnet ein Risikomaß, das angibt, welchen Wert der Verlust einer bestimmten Risikoposition (z. B. eines Portfolios von Wertpapieren) mit einer gegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines gegebenen Zeithorizonts nicht überschreitet.

    Ein Value at Risk von 10 Mio. EUR bei einer Haltedauer von 1 Tag und einem Konfidenzniveau von 97,5 % bedeutet, dass der potentielle Verlust der betrachteten Risikoposition von einem Tag auf den nächsten mit einer Wahrscheinlichkeit von 97,5 % den Betrag von 10 Mio. EUR nicht überschreiten wird.

    Das Value at Risk ist heute ein Standardrisikomaß im Finanzsektor. Mittlerweile wird das Konzept auch in Industrie- und Handelsunternehmen für die Quantifizierung bestimmter Risiken (meist finanzwirtschaftliche Risiken) eingesetzt.

  • Venture Capital

    Venutre Capital bezeichnet die Beteiligung in der frühen Phase der Unternehmensentwicklung. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird überwiegend der Begriff Venture Capital verwendet, der dann auch Private Equity beinhalten kann.

     

  • Vergleichsindex

    Ein Vergleichsindex, auch Benchmark oder Referenzindex, ist ein Vergleichsmaßstab für die Wertentwicklung eines Fonds und dient der Messung des Anlageerfolgs.

     

  • Verkaufsprospekt

    Nach dem Kapitalanlagengesetzbuch ist dem Käufer von Investmentanteilen ein Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen des Investmentfonds zu übergeben ist. Er enthält alle Angaben, die für die Beurteilung einer Anlage in Investmentfonds von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören Angaben über Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital der Investmentgesellschaft und der Depotbank sowie die gesetzlich geforderten Angaben der Vertragsbedingungen. Der Verkaufsprospekt muss von der BaFin genehmigt werden. 

  • Vermittlerregister

    Das Register für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (VVR) ist für jedermann frei einsehbar. Unter den Internetadressen www.vermittlerregister.info oder www.vermittlerregister.org können sich Kunden, Versicherungsunternehmen und – in Fällen der Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit auch ausländische Behörden – informieren, ob ein Versicherungsvermittler/-berater zugelassen ist. Vor allem die Einordnung als Makler oder Vertreter wird hierdurch für den Kunden transparent.

    Über eine Suchmaske kann mittels Namen oder Registrierungsnummer eines Versicherungsvermittlers/-beraters recherchiert werden.

    Anlass für die Einrichtung des zentralen Online-Registers war das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, das am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Danach müssen sich Versicherungsvermittler und -berater, die gewerbsmäßig tätig sind, bei ihrer zuständigen IHK registrieren lassen. Zudem benötigen Versicherungsvermittler, -makler und -berater eine Erlaubnis nach § 34 d/e GewO.

    Zum 1.1.2013 wurde das Register für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs.1 und 2 GewO eingeführt.

    Zum 1.8.2014 wurde das Register für Honoraranlagenvermittler nach § 34 h GewO geschaffen.

    Alle genannten Register werden zentral von der DIHK geführt und sind für jedermann online einsehbar.  

        

  • Vermögensberater

    Finanz- oder Vermögensberater ist die nicht geschützte Berufsbezeichnung für einen Dienstleister, der Kunden über Geldanlagen, Kredite und Versicherungen berät. Diese Beratung erfolgt entweder anlassbezogen oder im Rahmen einer strukturierten Finanzplanung. Am Schluss der Beratung kann oftmals die Vermittlung eines oder mehrerer Finanzprodukte stehen.

    Synonym verwendet werden Termini wie Anlageberater, oder das englische Lehnwort Financial Adviser.

    Finanzberater sind selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig. Selbstständige Finanzberater sind häufig vertraglich an Anbieter von Finanzprodukten, wie Banken oder Versicherungen, oder an Finanzvertriebe wie beispielsweise DVAG, MLP AG, AWD oder OVB, gebunden.

    Da die Qualifikation des Finanz-/Vermögensberaters von keiner öffentlichen Institution geprüft wird, kann nicht von einem gesicherten Fachwissen ausgegangen werden, das eine korrekte und qualitativ anspruchsvolle Beratung gewährleistet. Wenn für den Finanz-/Vermögensberater die Zulassung nach §34d GewO als Versicherungsvermittler besteht, kann zumindest in diesem Bereich von einem öffentlich geprüften Fachwissen auf dem Gebiet der Versicherungen ausgegangen werden.

  • Vermögensregister

    Liste der Wertpapiere und sonstiger Gegenstände des Fondsvermögens an einem bestimmten Stichtag. Eine solche Vermögensaufstellung enthält der Jahres- bzw. Halbjahresbericht.

  • Vermögensverwalter

    Die Vermögensverwaltung (auch Asset Management) gehört zu den zentralen Finanzdienstleistungen und beschreibt das Treffen von (Finanz-)Anlageentscheidungen durch eine dritte Person, die als Vermögensverwalter fungiert. Allerdings ist der Begriff mit Vorsicht zu genießen, da er keinen gesetzlichen Schutz genießt und daher auch von unregulierten Finanzdienstleistern verwandt wird. Die bankaufsichtsrechtlich korrekte Bezeichnung der Dienstleistung lautet „Finanzportfolioverwaltung”.

    Im Gegensatz zur Vermögens- oder Anlageberatung werden bei der Vermögensverwaltung nicht nur Anlageratschläge erteilt, sondern Anlageentscheidungen auch eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen. Im Mittelpunkt dieses Geschäftsfeldes steht die Verwaltung bedeutender privater und institutioneller in- und ausländischer Anlagevermögen („Assets“) verschiedener Anlagenklassen (Aktien, Renten, Immobilien und Liquidität). Ziel der Vermögensverwaltung ist es dabei, das Vermögensportfolio des Kunden unter Berücksichtigung seiner spezifischen Risikosituation und -freudigkeit sowie seiner Lebensplanung zu optimieren.

    Bieten Banken Vermögensverwaltung an, so besteht die Gefahr von Interessenkonflikten, da die Bank durch den Vertrieb von eigenen Finanzprodukten in das Portfolio des Kunden sowohl an der Vermögensverwaltung als auch an dem Produkt verdient. Unabhängige Vermögensverwalter beziehen teilweise Retrozessionen, welche denselben Effekt haben. Gegenmaßnahmen könnten Kostentransparenz und Kostengarantien sein, welche die maximalen Kosten begrenzen (Total Expense Ratio Warranty), oder eine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter, dass sämtliche Retrozessionen an den Kunden weitergereicht werden.

     

  • Vermögenswirksame Leistungen

    Vermögenswirksame Leistungen, auch VL oder VWL genannt, steht für Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer als Beitrag zur  Vermögensbildung überweist. Dabei werden neben den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteilen auch tarifvertraglich oder im Unternehmen geregelte Anteile des Arbeitgebers mit überwiesen. 

    Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Sparverträge der Vermögenswirksamen Leistungen entweder als Fonds-Sparplan oder als Bausparvertrag angelegt werden können. Zu beachten ist, dass Fonds-Sparpläne eine prozentual höhere staatliche Förderung (max. 20%) als  Bausparverträge (max. 9%) erhalten.

  • Versicherte Person

    Als versicherte Person bezeichnet man im Bereich der Personenversicherungen (Lebensversicherung, Krankenversicherung Unfallversicherung) die Person, die als versichert gilt. Stirbt z.B. die versicherte Person einer Lebensversicherung, wird die Versicherungssumme fällig. Die Leistung wird dann an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. 

  • Versicherungsaufsichtsgesetz

    Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) regelt die staatliche Beaufsichtigung der Versicherer und Pensionsfonds, also jedes Marktteilnehmers, der Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte betreibt. Es beinhaltet staatliche Vorgaben, die für die Aufnahme und die Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen. Insbesondere Vorschriften zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge und des Schutzes der Kunden sind von Bedeutung. Das Aufsichtsgesetz regelt zudem Angelegenheiten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausländischen Niederlassungen und Beteiligungen. Es gilt nicht für Sozialversicherungsunternehmen. Die Aufsicht obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese wurde am 1. Mai 2002 gegründet und besteht aus der Aufsicht für Versicherungen, Banken und Wertpapiere. Einzelne Versicherer unterliegen direkt der Aufsicht durch ein Bundesland.

     

  • Versicherungsvertragsgesetz

    Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt. Die ursprüngliche Fassung stammt vom 30. Mai 1908. Das VVG wurde durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts grundlegend reformiert. Das reformierte Gesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

     

  • Versicherungsvertreter

    Als Versicherungsvertreter wird ein gebundener Versicherungsvermittler bezeichnet, der ausschließlich für ein Unternehmen tätig ist (Ausschließlichkeitsvertreter). Er tritt unter anderem unter Bezeichnungen auf wie Generalagent, Generalvertreter, Hauptvertreter, Agentur usw. Er ist Handelsvertreter nach § 84 HGB und vertritt ausschließlich die Interessen seiner Versicherungsgesellschaft.

    Ein Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit auch haftungs- und vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung. Fehler des Versicherungsagenten werden damit aufgrund der sogenannten „Auge-und-Ohr-Doktrin“ dem Versicherungsunternehmen und nicht dem Vermittler zugerechnet (§ 278 BGB), wodurch der Vermittler dem Kunden gegenüber, anders als ein Makler, nicht für Falschberatung haftet. 

    Besitzt ein Handelsvertreter nach § 84 HGB die Anbindung an mehrere Versicherungsgesellschaften, spricht man von einem Mehrfachagenten oder Mehrfach-Generalagenten. Auch diese Vermittler haften nicht für eigene 

    Fehlberatungen. 

    Treten Vertreter fälschlicherweise gegenüber dem Kunden als ungebundene Vermittler (Makler) auf, müssen sie aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Kunden gegenüber auch als solche für Fehlberatungen und eigenes Verschulden wie ein Makler haften. Da Vertreter keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besitzen, haften sie mit ihrem eigenen Vermögen, d.h. der geschädigte Kunde kann nicht davon ausgehen, den ihm entstandenen Vermögensschaden in jedem Fall erstattet zu bekommen. 

     

  • Volatilität

    Die Volatilität ist ein Maß für den Schwankungsbereich von Wertpapierkursen, Preisen oder Zinssätzen und damit für das Risiko von Kapitalanlagen. Bewegt sich der Kurs eines Fonds unter großen Schwankungen auf und ab, spricht man von einer hohen Volatilität. Für den Anleger resultiert daraus die Chance auf schnelle und hohe Kursgewinne – aber auch die Gefahr von raschen und spürbaren Verlusten.