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Glossar

Buchstabe A

  • Begriff Erklärung
  • Ueberrendite

    Ist die Differenz zwischen der Fondsrendite und dem risikofreien Zins, d. h. die Rendite über dem risikofreien Index.

  • Ueberschussbeteiligung

    Lebensversicherungsverträge haben Laufzeiten von bis zu 30 Jahren. Während der Vertragslaufzeit können sich die rechnerischen Grundlagen, auf denen die Beiträge kalkuliert worden sind, wie z. B. die erzielbaren Zinsen, die Lebenserwartung der Bevölkerung oder die Kosten des Versicherungsbetriebes ändern. Da die Beiträge über die gesamte Vertragslaufzeit konstant sind, die Versicherungsunternehmen aber jederzeit in der Lage sein müssen, die Verpflichtungen aus den Verträgen zu erfüllen, werden die Beiträge mit Sicherheitszuschlägen kalkuliert. Die dadurch überhöhten Beiträge führen zwangsläufig zu Überschüssen, die den Verträgen entweder schon während der Laufzeit oder zum Vertragsende gutgeschrieben werden.

     

  • Umlaufrendite

    Durchschnittliche Rendite aller im Umlauf befindlichen festverzinslichen Wertpapiere, die regelmäßig von der Bundesbank errechnet wird.

  • Unterstützungskasse

    Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.

    Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber übernimmt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.

    Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens „frei“. Bei pauschaldotierten Unterstützungskassen ist es ein übliches Modell die Zuwendungen zum Aufbau der Versorgung beim Arbeitgeber (im Trägerunternehmen) frei zu investieren (Innenfinanzierung). Bei rückgedeckten Unterstützungskassen werden die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungen in der Regel vollständig (kongruent) durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt.

    Die Unterstützungskasse selbst gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers).

    Bei Insolvenz des Arbeitgebers (Trägerunternehmen) werden die Betriebsrenten für alle Arbeitnehmer, die unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fallen, durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) abgesichert (gem. §§ 7 - 15 BetrAVG). Für Mitarbeiter, die nicht unter den Schutz des BetrAVG (z.B. Gesellschafter Geschäftsführer) fallen, können gesonderte Regelungen bei der Unterstützungskasse getroffen werden, die sicherstellen, dass die Versorgung insolvenzgeschützt bleibt.

    Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können in den Grenzen des § 4d Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Hierbei gehören auch die Verwaltungskosten der Unterstützungskasse sowie gegebenenfalls anfallende Beiträge an den PSV a.G. zu den Zuwendungen.

    Unterstützungskassenversorgungen können arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert oder gemischt ausfinanziert werden. Zu unterscheiden ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse - auch reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse genannt - und die rückgedeckte Unterstützungskasse – auch versicherungsförmige Unterstützungskasse genannt.