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Provisionsberatung wird erschwert

Obwohl MIFID II bereits seit Jahresanfang gilt, warten Finanzanlagenvermittler noch immer auf die angepassste Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). MIFID II gilt in erster Linie für Banken und Vermögensverwalter. Erst die Vermittlungsverordnung regelt im Detail, wie MIFID II für Finanzanlagenvemittler gem. §34f GewO und Honoraranlagenberater gem §34h GewO anzuwenden ist.

Mischmodelle werden zwar nach wie vor möglich sein. Falls allerdings die Regelungen für Banken übernommen werden, wird die Provisionsberatung zukünftig wenig lukrativ. Dann dürfen Finanzanlagenvermittler nämlich Zuwendungen nur noch annehmen, wenn diese die Qualität der Beratung verbessern. Ein Vermittler müsste in diesem Fall sowohl über "jegliche Zuwendung" informieren, als auch die getroffenen qualitätsverbessernden Maßnahmen jederzeit nachweisen.

Falls die Vermittlungsverordnung nicht geändert wird, müssen Kunden weiterhin über mögliche Interessenkonflikte im Detail informiert werden, z. B. wenn bei mehreren geeigneten Fonds  der Fonds mit einer höheren Provision empfohlen wird. Beide Regelungen bedingen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und machen die Honorarberatung umso attraktiver. Zudem kann sich der Berater in der Erstinformaiton dann dem Kunden gegenüber als "unabhängig" präsentieren.

Mit der Vermeidung von Interessenkonflikten wird auch die Begrenzung von Abschlussprovisionen bei Lebens- und Rentenversicherungen begründet. Auf einer internen Tagung der BaFin wurde eine Provisionsdeckelung von 25 Promille der Beitragssumme vorgeschlagen. Das Bundensfinanzministerium wird darüber voraussichtlich im Mai beraten.