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Nachhaltigkeit ab 10. März Pflichtthema für Vermittler und Berater?

Der Trend zu nachhaltigen Spar- und Anlageformen ist ungebrochen und dürfte sich in Zukunft noch weiter verstärken. Diese Entwicklung hat die Fondsindustrie bereits erkannt und das Angebot an nachhaltigen und ESG-Fonds in den letzten Jahren ausgeweitet. Auch das Angebot an Nachhaltigkeitsfonds dürfte sich noch weiter verstärken. Neben den bereits aus dem Markt kommenden Kundenmotiven wird Nachhaltigkeit bei Spar- und Anlage-Entscheidungen und bei Lebensversicherungen auch durch die Gesetzgebung gefördert.

Die von der EU verabschiedete und am 10.März 2021 für Finanzberater in Kraft getretene Transparenzverordnung verpflichtet Finanzberater zur Offenlegung ihrer Bereitschaft und Vorgehensweise in Bezug auf Nachhaltigkeit bei angebotenen Investmentfonds.

Zur Gruppe der betroffenen Berater und Vermittler zählen neben Banken alle KWG-registrierten Anlageberater und Finanzportfolioverwalter sowie auch die Versicherungs-vermittler und -berater nach § 34d GewO, nicht jedoch die nach § 34f u. h. zugelassenen Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater. Auch Unternehmen mit weniger als drei Beschäftigten werden durch die Verordnung nicht erfasst.

Es empfiehlt sich jedoch, für alle Makler und Vermittler einen entsprechenden und von der AfW vorgeschlagenen Hinweis auf ihrer Website anzubringen, der die Vorgaben der Verordnung an die Transparenz im Umgang mit Nachhaltigkeitskriterien in der Beratung und Vermittlung erfüllt.