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IDD-Vermittlung mit und ohne Beratung

Das seit 23. Februart in Kraft getretene IDD-Umsetzungsgesetz hat das Ziel, die Qualität der Beratung zu erhöhen und Fehlberatung bei Versicherungsanlageprodukten (i. W. private Rentenversicherungen) auszuschließen. Dazu wurden  zusätzliche Informations-  und Dokumentationspflichten eingeführt, wobei Kunden auf Wunsch auf eine Beratung verzichten können.

Versicherungsvermittler müssen bei Versicherungsanlageprodukten vor dem Vertragsabschluss eine Geeignetheitsprüfung vornehmen. Dazu sind Kennt-nisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse sowie Wünsche und Anlageziele zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Angaben entscheidet der Berater über die Eignung von Produkten. Ist eine Police für den Kunden ungeeignet, darf er sie nicht empfehlen. Alle entsprechenden Schritte müssen dokumentiert werden.

Wenn ein Kunde eine Beratung ablehnt, muss zumindest eine Angemessenheitsprüfung erfolgen. Dazu sind Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich zu befragen. Ziel ist festzustellen, ob der Kunde in der Lage ist, das Produkt zu verstehen.

Verweigert ein  Kunde sowohl Geeignetheits- als auch Angemessenheitsprüfung sollte ein Produkt weder empfohlen noch vermittelt werden.