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Geringe Auswirkungen durch Investmentsteuerreform

Ab Januar 2018 müssen offene Investmentfonds erstmals Steuern auf  Erträge abführen. Diese Steuer in Höhe von 15% gilt allerdings nur für Dividenden, Mieteinnahmen und Gewinne aus Immobilienverkäufen.

Eine Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass Privatanleger im Gegenzug beim Verkauf von Fondsanteilen teilweise von der Abgeltungssteuer befreit werden. Für Erträge von Aktienfonds gibt es beispielsweise eine sogenannte "Teilfreistellung" von 30%. Nur auf den restlichen Gewinn entfallen 25% Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer.

​Die  Höhe des steuerfreien Betrags richtet sich nach der Art des Fonds. Für Aktienfonds (mindestens 51% Aktienanteil) sind pauschal 30 Prozent steuerfrei, für Mischfonds (mind. 25% Aktienanteil) 15% und für Immobilienfonds 60%.  Erhält ein Anleger für seinen Aktienfonds im Jahr 2018 beispielsweise Ausschüttungen in Höhe von 1.000 Euro, unterliegen lediglich 700 Euro der Abgeltungssteuer. 

Auch nicht ausschüttende (thesaurierende) Fonds werden besteuert. Für sie wird eine Vorabpauschale für zukünftige Wertsteigerungen eingeführt. Diese Pauschale wird beim Verkauf von Fondsanteilen vom tatsächlichen Gewinn abgezogen.

​Bei Fondspolicen gilt eine Freistellung von 15 Prozent, egal ob es sich um einen Aktien- oder Rentenfonds handelt. Bei Ablauf wird die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Beitragssumme um 15% gekürzt. Die Hälfte des auf diese Weise reduzierten Betrags unterliegt wie bisher der individuellen Einkommensteuer.

Im Gegensatz zu Direktinvestments entfällt auf Umschichtungen innerhalb einer Fondspolice nach wie vor keine Steuer. Zusammen mit der nur hälftigen Besteuerung der Erträge am Vertragsende bleiben Fondspolicen insbesondere gegenüber Sparplänen mit Mischfonds auch weiterhin begünstigt.