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Vorsicht bei Lebensversicherern mit großen Beständen an klassischen Policen

Angesichts der weiterhin zu erwartenden problematischen Entwicklungen in der klassischen Lebensversicherung stellen Fondspolicen durch die Unabhängigkeit von den Deckungsstöcken der Gesellschaften eine gute Alternative dar. Jedoch sollten Makler bedenken, dass eine wirt-schaftliche Schieflage von Gesellschaften keinen Unterschied macht zwischen Fondspolicen und klassischen Policen. Beide zusammen bilden  gem. § 89 VAG das Sicherungsvermögen des Versicherers, auf das die BaFin zur Abwendung einer Insolvenz zugreifen kann.
Keineswegs ist es nämlich so, dass Investmentfonds in Fondspolicen, wie noch immer mancherorts behauptet wird, für den Endkunden Sondervermögen darstellen würden, das ihm im Fall des Falles direkt zufließen würde. §  89 VAG stellt dies deutlich klar.

Gesellschaften, die bereits dadurch aufgefallen sind, dass sie den Vertrieb klassischer Policen eingestellt haben, oder die bereits Teile ihres Tafelsilbers veräußert haben, um die benötigten Zinszusatzreserven bilden zu können, sollten Makler daher selbst bei der Auswahl von Fondspolicen tunlichst außer Ansatz lassen. Finanzstärke oder Konzentration auf das reine Fondspolicengeschäft sollten die Ausschlusskriterien sein.

Vorsicht ist auch bei Versicherern angebracht, die die Garantien in Fondspolicen über den Deckungsstock darstellen. Bei entsprechender Inanspruchnahme der Garantie könnten sich vor allem bei kleineren Unternehmen ebenfalls schnell finanzielle Engpässe einstellen.

Finanzstarke deutsche, liechtensteinische und britische Versicherer sind jetzt gefragt.

Keine der geschilderten Probleme müssen bei diesen Gesellschaften befürchtet werden. In Liechtenstein bietet der § 59 des liechtensteinischen VAG einen weitreichenden Insolvenzschutz für den Kunden. Und in Großbritannien ist die Beteiligung am Sicherungsfonds FSCS „Financial Services Compensation Scheme“ für britische Versicherungen verpflichtend und deckt im Insolvenzfall 90 % der Vertragswerte (inklusive eventuell vorhandener Überschüsse) ab.

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